Landesrecht 5 Landesverteidigung 51 Militärische Verteidigung
Internal Law 5 National defence 51 Military defence

514.511 Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV)

514.511 Ordinance of 25 February 1998 on War Material (War Material Ordinance, WMO)

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Art. 17 Buchführungspflicht

1 Über die Fabrikation, Beschaffung, Verkauf, Vermittlung oder den sonstigen Vertrieb von Kriegsmaterial sowie über Vertragsabschlüsse nach Artikel 20 KMG ist Buch zu führen. Aus der Buchführung müssen jederzeit ersichtlich sein:

a.
die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände von Kriegsmaterial;
b.
die Namen und Adressen der Lieferanten, Bezüger und Vertragspartner;
c.
die Daten und Gegenstände der Geschäftshandlungen.

2 Die folgenden Unterlagen müssen während zehn Jahren als Belege der Buchführung vorgewiesen werden können:

a.
die Rechnungen der Lieferanten;
b.
die Doppel der Rechnungen an die Bezüger und Vertragspartner; bei Barzahlung die unterschriftlichen Empfangsbestätigungen für die Ware durch die Bezüger;
c.
die Verträge über Geschäfte mit Immaterialgütern einschliesslich Know-how für Kriegsmaterial;
d.54
Transportdokumente mit Angaben zu den Durchfuhrstaaten.

54 Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 2 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

Art. 18 Duty of diligence

A person required to maintain records must, prior to handing over materiel or transferring intellectual property including know-how, ascertain by means of official identity documents the personal details and address of the purchaser or contractual party, if these are not already known to him.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.