Landesrecht 2 Privatrecht - Zivilrechtspflege - Vollstreckung 22 Obligationenrecht
Internal Law 2 Private law - Administration of civil justice - Enforcement 22 Code of Obligations

220 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

220 Federal Act of 30 March 1911 on the Amendment of the Swiss Civil Code (Part Five: The Code of Obligations)

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Art. 689c b. Unabhängige Stimmrechtsvertretung in Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind

1 In Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt die Generalversammlung den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.

2 Die Generalversammlung kann den unabhängigen Stimmrechtsvertreter auf das Ende der Generalversammlung abberufen.

3 Hat die Generalversammlung keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter gewählt, so ernennt der Verwaltungsrat einen solchen für die nächste Generalversammlung. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung dieses Organisationsmangels vorsehen.

4 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Aktionäre insbesondere die Möglichkeit haben, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter:

1.
zu jedem in der Einberufung gestellten Antrag zu Verhandlungsgegenständen Weisungen zu erteilen;
2.
zu nicht angekündigten Anträgen zu Verhandlungsgegenständen sowie zu neuen Verhandlungsgegenständen gemäss Artikel 704b allgemeine Weisungen zu erteilen.

5 Der unabhängige Stimmrechtsvertreter behandelt die Weisungen der einzelnen Aktionäre bis zur Generalversammlung vertraulich. Er kann der Gesellschaft eine allgemeine Auskunft über die eingegangenen Weisungen erteilen. Er darf die Auskunft nicht früher als drei Werktage vor der Generalversammlung erteilen und muss anlässlich der Generalversammlung erklären, welche Informationen er der Gesellschaft erteilt hat.

6 Vollmachten und Weisungen können nur für die kommende Generalversammlung erteilt werden. Sie können auch elektronisch erteilt werden.

485 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Art. 689f e. Disclosure

1 Independent voting representatives, voting representatives for a corporate body and custodians acting as voting representatives shall inform the company of the number, type, nominal value and class of the shares they represent. If they fail to do this, the resolutions of the general meeting become subject to challenge on the same conditions as apply to unauthorised participation in the general meeting (Art. 691).

2 The chair shall give the general meeting aggregated information for each form of representation. If the chair fails to do so even though a shareholder has requested it, any shareholder may challenge the resolutions of the general meeting by bringing an action against the company.

490 Inserted by No I of the FA of 19 June 2020 (Company Law), in force since 1 Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.