Landesrecht 2 Privatrecht - Zivilrechtspflege - Vollstreckung 22 Obligationenrecht
Internal Law 2 Private law - Administration of civil justice - Enforcement 22 Code of Obligations

220 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

220 Federal Act of 30 March 1911 on the Amendment of the Swiss Civil Code (Part Five: The Code of Obligations)

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Art. 656b II. Partizipations- und Aktienkapital

1 Der Anteil des Partizipationskapitals, der sich aus Partizipationsscheinen zusammensetzt, die an einer Börse kotiert sind, darf das Zehnfache des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen. Der übrige Teil des Partizipationskapitals darf das Doppelte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen.

2 Die Bestimmungen über das Mindestkapital finden keine Anwendung.

3 Das Partizipationskapital ist dem Aktienkapital zuzurechnen bei:

1.
der Bildung der gesetzlichen Gewinnreserve;
2.
der Verwendung der gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven;
3.
der Beurteilung, ob eine Unterbilanz oder ein Kapitalverlust vorliegt;
4.
der Beschränkung des Umfangs einer Erhöhung des Kapitals aus bedingtem Kapital;
5.
der Festlegung der unteren und der oberen Grenze eines Kapitalbands.

4 Die Schwellenwerte sind für Aktionäre und Partizipanten gesondert zu berechnen bei:

1.
der Einleitung einer Sonderuntersuchung im Fall der Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch die Generalversammlung;
2.
der Auflösung der Gesellschaft durch Urteil des Gerichts;
3.
der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person gemäss Artikel 697j.

5 Sie werden berechnet:

1.
für den Erwerb eigener Aktien auf der Grundlage der ausgegebenen Aktien;
2.
für den Erwerb eigener Partizipationsscheine auf der Grundlage der ausgegebenen Partizipationsscheine.

6 Sie sind ausschliesslich auf der Grundlage des Aktienkapitals zu berechnen:

1.
für das Recht auf Einberufung der Generalversammlung;
2.
für das Traktandierungs- und Antragsrecht.

413 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Art. 656e 3. Representation on the board of directors

The articles of association may grant participation certificate holders the right to have a representative on the board of directors.

420 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.