Die federführende Behörde muss der BK die folgenden Sprachfassungen der zu verabschiedenden Texte des Landesrechts spätestens in folgenden Zeitpunkten liefern:
- a.
- die deutsche und französische Fassung von Erlassentwürfen, zu denen eine Vernehmlassung durchgeführt oder eine Botschaft ausgearbeitet wird: im Zeitpunkt der Ämterkonsultation (Art. 4 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. Nov. 19981, RVOV);
- b.
- die deutsche und französische Fassung der übrigen Erlassentwürfe und der übrigen nach dem PublG zu veröffentlichenden Texte: im Zeitpunkt der Eröffnung der definitiven sprachlichen und rechtlichen Bereinigung (E—Circuit);
- c.
- die italienische Fassung der Texte in der Zuständigkeit des Bundesrates: am Tag der Beschlussfassung;
- d.
- die italienische Fassung der Texte in der Zuständigkeit anderer Behörden: im Einvernehmen mit der BK.
1 SR 172.010.1