Die Vertragsparteien unterstützen einander, indem sie personenbezogene und nicht personenbezogene Daten sowie anderes Material austauschen, insbesondere über:
- a.
- strafbare Handlungen, insbesondere über Täter und weitere Personen, die verdächtigt werden, solche Handlungen vorbereitet oder begangen zu haben, weitere Tatbeteiligte, die Tatumstände und getroffene Massnahmen;
- b.
- die Organisation terroristischer Gruppen oder Strukturen des organisierten Verbrechens, deren Vorgehensweise und deren Finanzierung;
- c.
- die Vorbereitung strafbarer Handlungen, insbesondere terroristischer Akte, die gegen die Interessen einer Vertragspartei gerichtet sind;
- d.
- Gegenstände, die zur Verübung einer strafbaren Handlung verwendet worden sind, einschliesslich der Muster solcher Gegenstände und der Erzeugnisse aus strafbaren Handlungen;
- e.
- Ergebnisse strafrechtlicher und kriminaltechnischer Ermittlungen über begangene strafbare Handlungen;
- f.
- Verfahrenweisen, Arbeitsmethoden und Ermittlungstechniken;
- g.
- geplante Operationen und Sondereinsätze, die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;
- h.
- konzeptionelle und analytische Unterlagen sowie Fachliteratur;
- i.
- die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die dieses Abkommen betreffen, sowie deren Änderungen;
- j.
- Erfahrungen, insbesondere mit neuen Verbrechensformen, welche die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Arbeit oder anlässlich von Konferenzen oder internationalen Treffen gemacht haben.