Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, indem sie:
- a.
- über die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Bereiche Informationen und Erfahrungen austauschen;
- b.
- Massnahmen treffen oder Einsätze durchführen, welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart haben;
- c.
- gemeinsame Arbeitsgruppen bilden und Fachkräfte aus Bereichen von gemeinsamem Interesse austauschen;
- d.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus- und weiterbilden.