Die zuständigen Verwaltungen der beiden Staaten bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen:
- a.
- die Anlagen, die für den Betrieb der Dienststellen des Nachbarstaates in der Zone benötigt werden, sowie die für ihre Benutzung zu entrichtenden etwaigen Vergütungen;
- b.
- die Abteile und Einrichtungen, die den Bediensteten vorzubehalten sind, welche mit der Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt betraut sind.