Diese Übereinkunft unterliegt der Ratifikation.
- a)
- Jede Regierung, die zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bereit ist, wird die französische Regierung davon in Kenntnis setzen. Sobald sieben Regierungen sich bereit erklärt haben, die Hinterlegung zu vollziehen, wird diese im Laufe des Monats, der auf den Eingang der letzten Erklärung bei der französischen Regierung folgt, an einem von dieser Regierung festzusetzenden Tage vorgenommen.
- b)
- Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv der französischen Regierung hinterlegt.
- c)
- Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden wird in einem von den Vertretern der daran teilnehmenden Länder und vom französischen Aussenminister gezeichneten Protokoll bestätigt.
- d)
- Die Regierungen der Signatarländer, die nicht in der Lage gewesen sind, die Ratifikationsurkunden unter den in lit. a dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen zu hinterlegen, können dies später durch eine an die französische Regierung gerichtete schriftliche Mitteilung tun, der die Ratifikationsurkunde beiliegt.
- e)
- Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung der Ratifikationsurkunden und der im vorstehenden Absatz erwähnten Mitteilungen wird den Regierungen, die diese Übereinkunft unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, auf diplomatischem Wege durch die französische Regierung unverzüglich übermittelt. In dem im vorhergehenden Absatz genannten Fall wird die französische Regierung gleichzeitig das Datum bekannt geben, an dem sie die Mitteilung erhalten hat.