Jeder der Hohen vertragschliessenden Teile wird bei der Gerichtsschreiberei des Ständigen Gerichtshofes folgende Prozessschriften in der nach Artikel 34 des Reglements des Gerichtshofes vorgeschriebenen Anzahl von Ausfertigungen hinterlegen:
- 1.
- innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von der Ratifikation der gegenwärtigen Schiedsordnung an, seinen Schriftsatz über die in Artikel 1 Absatz 1 umschriebene Frage, unter Beilage der beglaubigten wortgetreuen Abschriften aller zugehörigen Dokumente und Schriftstücke;
- 2.
- innerhalb von fünf Monaten, gerechnet vom Ablauf der vorhergehenden Frist an, seinen Gegenschriftsatz, unter Beilage der beglaubigten wortgetreuen Abschriften aller zugehörigen Dokumente und Schriftstücke;
- 3.
- innerhalb von fünf Monaten, gerechnet vom Ablauf der vorhergehenden Frist an, seine Rückäusserung, unter Beilage der beglaubigten wortgetreuen Abschriften aller zugehörigen Dokumente und Schriftstücke und seine Schlussanträge.