Die Regierung des Kantons Schaffhausen verpflichtet sich,
- 1)
- das Geschäft der Expropriation des auf dem Kantonsgebiet für Bahn und Zugehörden nötigen Terrains auf eigene Kosten zu übernehmen, wobei es übrigens der Grossherzoglichen Regierung freisteht, zur Teilnahme an diesem Geschäfte einen eigenen Kommissär abzusenden.
- Die Grossherzoglich Badische Regierung wird der Regierung des Kantons Schaffhausen jeweils rechtzeitig die für die Bezahlung der Kaufschillinge oder Entschädigungen nötigen Summen entrichten;
- 2)
- das für die Bahn nebst Zugehörden benötigte Terrain, welches Kantons— oder Gemeindeeigentum ist, unentgeltlich abzutreten;
- 3)
- 1
- 4)
- der Badischen Bahnverwaltung in Schaffhausen aus dem benachbarten Gewerbskanal, die Zeit ausgenommen, während welcher der Kanal abgestellt werden muss, das für den Bahnhof daselbst und namentlich zur Speisung der Maschinen benötigte Wasser unentgeltlich anzuweisen und derselben ebenso von einer benachbarten öffentlichen Brunnenleitung das erforderliche Trinkwasser zu überlassen;
- 5)
- die Herstellung, Unterhaltung und Beleuchtung bequemer Zufahrtsstrassen zu dem Bahnhof in Schaffhausen und den übrigen auf Schaffhauser Gebiet befindlichen Haltpunkten auf ihre Kosten zu besorgen und desgleichen auch der den Bahnhof in Schaffhausen umgebenden Strassen, welche zugleich dem öffentlichen Verkehr dienen.
1 Aufgehoben durch Ziff. II 18 der Anlage zum Notenaustausch vom 21. Febr./7. Okt. 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung gegenstandsloser zoll— und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen (AS 1985 1618).