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Art. 9a1C. Familienrecht / IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen / 1. Im Allgemeinen
Art. 9c1C. Familienrecht / IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen / 2. Wechsel von der Güterverbindung zur Errungenschaftsbeteiligung / b. Vorrecht

Art. 9b1C. Familienrecht / IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen / 2. Wechsel von der Güterverbindung zur Errungenschaftsbeteiligung / a. Änderung der Vermögensmassen

2. Wechsel von der Güterverbindung zur Errungenschaftsbeteiligung

a. Änderung der Vermögensmassen

1 Für Ehegatten, die bisher unter dem Güterstand der Güterverbindung gestanden haben, gelten im Verhältnis untereinander und gegenüber Dritten die Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung.

2 Die Vermögenswerte jedes Ehegatten werden sein Eigengut oder seine Errungenschaft gemäss den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung; durch Ehevertrag begründetes Sondergut wird Eigengut.

3 Die Frau nimmt ihr eingebrachtes Gut, das ins Eigentum des Mannes übergegangen ist, in ihr Eigentum zurück oder macht hierfür eine Ersatzforderung geltend.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

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