12. November 1985
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt
auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e des Gesundheitsgesetzes
vom 2. Dezember 1984
[BSG 811.01],
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
| a |
öffentliche See- und Flussbäder, die als solche gekennzeichnet sind und über Anlagen für den Badebetrieb verfügen; |
| b |
öffentliche Bäder mit künstlichen Becken sowie Schwimmbäder und Lehrschwimmbecken in Betrieben, Hotels, Wohnüberbauungen, Schulen, Spitälern, Anstalten und dergleichen. |
Baubewilligung
Die Planungsunterlagen sowie eine Beschreibung der Badewasseraufbereitung sind für Neu- und Umbauten von Schwimmbädern gemäss Artikel 1 Buchstabe b im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dem Kantonalen Laboratorium (KL) [Fassung vom 23. 5. 2007] vor Beginn der Bauarbeiten zum Mitbericht vorzulegen.
Grundsatz
Bade- und Duschwasser müssen in chemischer, physikalischer und mikrobiologischer Hinsicht den Anforderungen der Hygiene entsprechen.
Richtlinien
1 Massgebend für den Bau und den Betrieb von Bädern sind die Richtlinien des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA-Norm 385/9 betreffend Anforderungen an das Wasser und die Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern, gültig ab 1. Mai 2011 [Die SIA-Norm 385/9 kann beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein SIA, Selnaustrasse 16, Postfach, 8039 Zürich, bezogen werden.]). [Fassung vom 24. 8. 2011]
2 Für Badtypen, die nicht nach den Richtlinien gemäss Absatz 1 beurteilt werden können, werden die Beurteilungskriterien durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) festgelegt.
Kontrolle
1 Das KL führt während der Öffnungszeiten der Bäder unangemeldete, risikobasierte Kontrollen nach den Weisungen der GEF durch. [Fassung vom 23. 5. 2007]
2 Die Kontrollen umfassen Probenahmen zur chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Untersuchung, Inspektionen der Anlagen sowie gegebenenfalls Raumluftmessungen.
Kosten
1 Die Kosten der Kontrollen trägt die Eigentümerin oder der Eigentümer. [Fassung vom 23. 5. 2007]
2 ... [Aufgehoben am 22. 2. 1995]
Überwachung
1 Die für die Anlage verantwortliche Person [Fassung vom 23. 5. 2007] ist verpflichtet, in Beckenbädern täglich eine Wasserkontrolle durchzuführen; sie hat bei Anlagen mit einfacher Ozonung zusätzlich Raumluftmessungen vorzunehmen.
2 Sie hat die Ergebnisse unter genauer Zeitangabe in ein Kontrollbuch einzutragen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
3 Der Umfang der Messungen wird durch das KL festgelegt.
Meldepflicht
Unbefriedigende Kontrollergebnisse bei der Überwachung und ausserordentliche Vorkommnisse beim Badebetrieb wie Auftreten von Haut- und Augenerkrankungen sind durch die für die Anlage verantwortliche Person [Fassung vom 23. 5. 2007] unverzüglich dem KL zu melden.
Vollzug
1 Das KL ist für den Vollzug zuständig; vorbehalten bleiben die Massnahmen der Epidemien- und Tuberkulosebekämpfung sowie die diesbezügliche Zuständigkeit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [Fassung vom 10. 3. 1993].
2 Das KL erlässt die notwendigen Verfügungen.
3 Es ist insbesondere befugt, Schwimmbäder im Sinn dieser Verordnung zu schliessen, sofern die Gesundheit der Badenden gefährdet ist oder der Betrieb den Anforderungen nicht genügt und die Verantwortlichen trotz angemessener Fristansetzung keine Abhilfe geschaffen haben.
... [Aufgehoben am 2. 12. 1992]
Beschwerde
Für Rechtsmittel gegen Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [BSG 155.21]. [Fassung vom 2. 12. 1992]
Strafbestimmungen
Für die Strafbestimmungen gelten die Vorschriften des Gesundheitsgesetzes [BSG 811.01].
Anpassung bestehender Einrichtungen
Soweit bauliche Einrichtungen bestehender Schwimmbäder den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen, sind sie spätestens bis Ende 1989 den neuen Vorschriften anzupassen.
Schlussbestimmungen
1 Die Verordnung vom 23. März 1977 über die Schwimmbäder wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1986 in Kraft.
Bern, 12. November 1985
Im Namen des Regierungsrats |
2.12.1992 V
GS 1992/440, in Kraft am 31. 12. 1992
10.3.1993 V
GS 1993/218, in Kraft am 1. 1. 1993
22.2.1995 V
über die Gebühren der Kantonsverwaltung, BAG 95–24 (Art. 37), in Kraft am 1. 5. 1995
23.5.2007 V
BAG 07–67, in Kraft am 1. 8. 2007
24.8.2011 V
BAG 11–97, in Kraft am 1. 11. 2011