28. Januar 2004
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt
auf Artikel 22 Absatz 4 und 33 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 12.
Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG
[SR 661]),
auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion,
beschliesst:
Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe
1 Das Amt für Bevölkerungsschutz Sport und Militär nimmt die Aufgaben der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 WPEG [SR 661] wahr.
2 Es trifft die zum Vollzug nötigen Anordnungen.
Rekurskommission
Kantonale Rekursbehörde ist die Steuerrekurskommission des Kantons Bern.
Sektionschefin/ Sektionschef
Die Sektionschefin oder der Sektionschef ist insbesondere zuständig für die
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Meldung von Zuzug und Wegzug von Ersatzpflichtigen, |
| b |
Mithilfe bei Stundung, |
| c |
Mithilfe bei Nachforschungen. |
Registerführung
Die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe führt die Register der Ersatzpflichtigen.
Kantonale Steuerverwaltung
Die kantonale Steuerverwaltung meldet der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen
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die für die Veranlagung und den Bezug [Fassung vom 1. 2. 2012] der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer, |
| b |
das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder Kantonssteuer, |
| c |
die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder die Kantonssteuer. |
Datenzugriff
Die kantonale Steuerverwaltung gewährt der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer von Ersatzpflichtigen und ermöglicht den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten. Dieser Zugriff erfolgt im Abrufverfahren, und monatlich werden die erforderlichen Daten auf Datenträgern geliefert.
Stundung und Erlass
1 Zuständig für die Stundung und den Erlass von Ersatzabgaben und Kosten ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe.
2 Gegen Erlassentscheide kann Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern erhoben werden.
... [Aufgehoben am 1. 2. 2012]
Rechnungskontrolle
Die kantonale Finanzkontrolle überprüft die Rechnungsführung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe.
Strafverfolgung
1 Die ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 WPEG [SR 661] bestimmt sich nach der Gesetzgebung über die Gerichtsorganisation und nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO [SR 312.0; BBl 2007 6977]) sowie dem Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ [BSG 271.1]). [Fassung vom 27. 10. 2010]
2 Für die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung von der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe gemäss Artikel 44 Absatz 4 WPEG ist das ordentliche Strafgericht am Wohnsitz der ersatzpflichtigen Person zuständig.
Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 29. Oktober 1997 betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz im Kanton Bern wird aufgehoben.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
Bern, 28. Januar 2004
Im Namen des Regierungsrates |
28.1.2004 V
BAG 04–13, in Kraft am 1. 4. 2003
4.6.2008 V
BAG 08–76, in Kraft am 1. 1. 2009
27.10.2010 V
BAG 10–108, in Kraft am 1. 1. 2011
1.2.2012 V
BAG 12–23, in Kraft am 1. 5. 2012