20. Juni 1996
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des
Regierungsrates,
beschliesst:
Die Kantonspolizei erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
Unterstellung, Führung
Die Kantonspolizei ist der Polizei- und Militärdirektion unterstellt und steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Sie wird von der Kommandantin oder dem Kommandanten geführt.
Personelle und sachliche Mittel
1 Der Kantonspolizei werden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung gestellt.
2 Es ist darauf zu achten, dass die Kantonspolizei auf allen Stufen eine angemessene Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter französischer Sprache beschäftigt.
Unterstützung von Tätigkeiten im Interesse der Kantonspolizei
1 Der Kanton kann an die Kosten des Diensthunde-, Sport- und Polizeimusikwesens Beiträge leisten.
2 Die Polizei- und Militärdirektion kann mit Vereinen, welche die Förderung von Tätigkeiten gemäss Absatz 1 bezwecken, Verträge abschliessen, welche die Pflichten des Vereins und die Beitragsleistungen des Kantons regeln. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch das finanzkompetente Organ.
Allgemeines
Für das Dienstverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei gilt das allgemeine Personalrecht, soweit die Polizeigesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen vorsieht.
Aufnahmebedingungen
1 In den Polizeidienst kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, die erforderlichen geistigen, charakterlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt und eine polizeiliche Grundschulung abgeschlossen hat.
2 Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Aufnahme in den Polizeidienst. Er kann Ausnahmen von den Erfordernissen des Schweizer Bürgerrechts und einer bestandenen polizeilichen Grundschulung vorsehen.
Ernennung, Vereidigung
1 Die Kommandantin oder der Kommandant, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Abteilungsvorsteherinnen und -vorsteher werden vom Regierungsrat ernannt. Für die Ernennung der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei ist die Polizei- und Militärdirektion zuständig.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Polizeidienst werden von der Polizei- und Militärdirektorin bzw. vom Polizei- und Militärdirektor vor dem Amtsantritt vereidigt.
Dienstausübung
1 Der Polizeidienst erfolgt in der Regel in Uniform und bewaffnet, soweit die Kommandantin oder der Kommandant nicht etwas anderes bestimmt.
2 Die Uniform wird auf Kosten des Kantons abgegeben. Die Abgabe der Waffen und der übrigen Ausrüstung erfolgt leihweise.
Dienstort, Versetzung
Die Kommandantin oder der Kommandant kann einen Dienstort oder die Versetzung anordnen, soweit es der Dienst oder der zweckmässige und wirtschaftliche Personaleinsatz erfordern. Dabei ist nach Möglichkeit auf die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.
Bereitschaft
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei können in besonderen Fällen auch in der dienstfreien Zeit aufgeboten werden.
2 Die Kommandantin oder der Kommandant kann in aussergewöhnlichen Fällen die gesamte Kantonspolizei oder Teile davon in erhöhte Bereitschaft stellen.
3 In der Regel wird Pikettdienst (Bereitschaftsdienst, Präsenzdienst) durch zusätzliche Freizeit ausgeglichen. Die Kommandantin oder der Kommandant kann in einem Dienstbefehl auch die Entschädigung gemäss den Bestimmungen des allgemeinen Personalrechts vorsehen.
Wohnsitzpflicht
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei haben im Kanton Bern Wohnsitz zu nehmen.
2 Die Kommandantin oder der Kommandant kann Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht bewilligen. Sie oder er kann in dienstlich begründeten Einzelfällen die Wohnsitzpflicht enger fassen oder eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zum Bezug einer genau bezeichneten Wohnung verpflichten.
Sachschäden
1 Sachschäden, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit ohne überwiegendes Selbstverschulden erleiden, werden vom Kanton ersetzt.
2 Ansprüche gegenüber Dritten, die für den ersetzten Schaden haften, gehen auf den Kanton über.
Rechtsschutz
1 Die Kommandantin oder der Kommandant gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei auf Gesuch hin unentgeltlichen Rechtsschutz, wenn im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben
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gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wird oder |
| b |
sich zur Wahrung ihrer Rechte das Beschreiten des Rechtsweges als notwendig erweist. |
2 Kein Rechtsschutz wird gewährt, wenn
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der Kanton Gegenpartei ist, |
| b |
die Kantonspolizei die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter angezeigt hat, |
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es sich um geringfügige Fälle handelt. |
3 Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter strafrechtlich verurteilt worden ist oder Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat.
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Gesetz vom 6. Mai 1906 betreffend das bernische Polizeikorps |
| 2. |
Dekret vom 9. September 1981 über das Polizeikorps des Kantons Bern |
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 20. Juni 1996
Im Namen des Grossen Rates |
RRB Nr. 2972 vom 4. Dezember 1996:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar
1997, mit Ausnahme von Artikel 14 Ziffer 1
RRB Nr. 2033 vom 3. September 1997:
Artikel 14 Ziffer 1 des genannten
Gesetzes wird auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt.
20.6.1996 G
BAG 96–123, in Kraft am 1. 1. 1997
14.9.2004 G
BAG 05–16, in Kraft am 1. 4. 2005