24. März 2010
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt
auf die Artikel 21, 68 und 91 des Einführungsgesetzes vom 11.
Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur
Jugendstrafprozessordnung (EG ZJS)
[BSG 271.1], die Artikel
68 und 75 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung
von Finanzen und Leistungen (FLG)
[BSG 620.0] und Artikel 59
Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung
[BSG 711.0],
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Grundsatz
Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft erheben für ihre Tätigkeit und die damit verbundenen Kanzleiarbeiten die in diesem Dekret festgesetzten Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren, sofern weder das kantonale Recht noch das Bundesrecht noch interkantonale oder internationale Verträge etwas anderes vorsehen.
Verfahrenskosten
1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren und den Auslagen.
2 Die Gebühren werden in Form von Pauschalen für den gesamten im jeweiligen Verfahren anfallenden Aufwand erhoben.
Verwaltungsgebühren
Für besondere administrative Dienstleistungen werden die in diesem Dekret vorgesehenen Verwaltungsgebühren erhoben.
Taxpunktsystem
1 Die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren werden grundsätzlich nach Taxpunkten festgesetzt.
2 Der Wert des Taxpunktes beträgt einen Franken. Der Regierungsrat kann zum Ausgleich der Teuerungsentwicklung für jene Tarifbeträge, die nicht an einen Streitwert gekoppelt sind, einen anderen Wert des Taxpunktes festlegen.
3 Der Betrag in Franken berechnet sich durch Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.
Bemessungsgrundsätze
1. Regelfall
Wo das Dekret einen Rahmen festlegt, bemessen sich die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen.
2. Erhöhung
1 In besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften, bei querulatorischer Prozessführung sowie in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden.
2 In Verfahren mit mehreren Beteiligten können die Höchstansätze überschritten werden. Die Gebühr darf aber für die einzelne Person das Doppelte der ordentlichen Höchstgebühr nicht überschreiten.
3. Reduktion und Verzicht
1 Wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich, Rückzug, Abstand oder Nichteintreten erledigt, so kann die Mindestgebühr unterschritten werden.
2 In Geschäften mit besonders geringem Aufwand kann die Gebühr bis auf die Hälfte der Mindestgebühr herabgesetzt werden.
3 Soweit es das übergeordnete Recht zulässt, kann bei besonderen Umständen auf die Erhebung der Gebühr ganz verzichtet werden.
Nachträgliche schriftliche Begründung
Bei Entscheiden, die nicht von Amtes wegen schriftlich zu begründen sind, setzt die Behörde gesondert fest:
| a |
eine Gebühr, in der das nachträgliche Abfassen der schriftlichen Begründung eingeschlossen ist, und |
| b |
eine reduzierte Gebühr, die erhoben wird, wenn keine schriftliche Begründung erfolgt. |
Erhebung und Bezug
1 Die Verfahrenskosten werden durch die jeweils in der Sache zuständige Gerichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft erhoben.
2 Der Bezug auf dem Wege der Schuldbetreibung erfolgt durch die Stabstelle für Ressourcen der Justizleitung. Das Obergericht und das Verwaltungsgericht können mit der Finanzdirektion vereinbaren, dass diese Aufgabe durch deren zuständige Stelle erfüllt wird.
Erlass und Stundung
1 Die auferlegten Verfahrenskosten können von der jeweils zuständigen Gerichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, sofern
| a |
die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt oder |
| b |
die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist. |
2 Der Rechtsschutz gegen Entscheide über ein Erlass- oder Stundungsgesuch richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der in der Sache anwendbaren Prozessordnung.
Administrative Dienstleistungen
Für administrative Dienstleistungen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft können erhoben werden
|
Taxpunkte |
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a |
für Abschriften, Auszüge und dergleichen für jede ganze oder angefangene Seite (Normalformat A4) |
5 bis 20 |
|
b |
für Schwarz-Weiss-Fotokopien pro Seite |
0,4 bis 2 |
|
c |
für Farbfotokopien pro Seite |
0,8 bis 3 |
|
d |
für besondere Schreiben und Bescheinigungen (einschliesslich Rechtskraftbescheinigungen) |
10 bis 20 |
|
e |
für Auskunftserteilung und Herausgabe von Akten an Versicherungsgesellschaften |
10 bis 200 |
Mahnwesen
|
Taxpunkte |
|
|
Für Mahnungen beim Inkasso der Verfahrens- Taxpunkte kosten und Verwaltungsgebühren können erhoben werden |
20 bis 50 |
Einsicht in abgeschlossene Verfahren
1
|
Taxpunkte |
|
|
Für Beschlüsse, Verfügungen oder Entscheide Taxpunkte über Gesuche um Einsicht in Akten von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren können bei besonderem Aufwand erhoben werden |
20 bis 500 |
2 Die Erhebung von Gebühren für die Einsichtnahme in eigene Daten richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG) [BSG 152.04].
1 In den folgenden Strafsachen werden keine Gebühren erhoben:
| a |
erstinstanzliche Entscheide, mit denen einem Antrag nach Artikel 36 Absatz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) [SR 311.0] stattgegeben wird, |
| b |
Entscheide über nationale Rechtshilfegesuche und die Durchführung von nationalen Rechtshilfemassnahmen. |
2 Für den Entscheid über ein Gesuch der Privatklägerschaft um unentgeltliche Rechtspflege werden nur Kosten erhoben, wenn das Verfahren bös- oder mutwillig angestrengt worden ist.
Untersuchung durch eine regionale Staatsanwaltschaft
|
Taxpunkte |
|
|
Für die Durchführung einer Untersuchung durch die regionale Staatsanwaltschaft, eingeschlossen das Verfahren vor dem regionalen Zwangsmassnahmengericht und das Gerichtsstandsverfahren, werden erhoben |
200 bis 15 000 |
Untersuchung durch eine kantonale Staatsanwaltschaft
|
Taxpunkte |
|
|
Für die Durchführung einer Untersuchung durch die kantonale Staatsanwaltschaft, eingeschlossen das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht und das Gerichtsstandsverfahren, werden erhoben |
500 bis 33 000 |
Mitwirkung von Revisorinnen oder Revisoren
|
Taxpunkte |
|
|
In Untersuchungen, in denen Revisorinnen oder Revisoren einer kantonalen Staatsanwaltschaft mitwirken, werden höchstens erhoben |
50 000 |
Bundesgerichtsbarkeit
|
Taxpunkte |
|
|
Für Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichts im Fall von Bundesgerichtsbarkeit werden erhoben |
200 bis 5 000 |
Strafbefehlsverfahren
1
|
Taxpunkte |
|
|
Im Strafbefehlsverfahren werden zuzüglich allfälliger Gebühren für die Untersuchung erhoben |
50 bis 1 500 |
2
|
Taxpunkte |
|
Wird aufgrund einer Einsprache ein Beweisverfahren durchgeführt, so werden höchstens erhoben |
3 000 |
Weitere Entscheide der Staatsanwaltschaft
|
Taxpunkte |
|
|
Für Entscheide, welche die Staatsanwaltschaft nachträglich oder in einem selbstständigen Verfahren trifft, werden erhoben |
50 bis 1 500 |
Für das Führen der Anklage vor der ersten oder oberen Instanz werden erhoben
|
Taxpunkte |
||
|
a |
bei persönlicher Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung pro Halbtag |
300 bis 1 000 |
|
b |
bei schriftlicher Antragstellung |
100 bis 1 000 |
Ordentlicher Tarif
Bei Erledigung durch Endentscheid in der Hauptsache beträgt die Gebühr
|
Taxpunkte |
||
|
a |
in Fällen des Regionalgerichts in Einerbesetzung |
250 bis 5 000 |
|
b |
in Fällen des Regionalgerichts in Dreierbesetzung |
500 bis 15 000 |
|
c |
in Fällen des Regionalgerichts in Fünferbesetzung |
1 000 bis 20 000 |
|
d |
in Fällen des Wirtschaftsstrafgerichts in Einerbesetzung |
1 000 bis 15 000 |
|
e |
in Fällen des Wirtschaftsstrafgerichts in Dreierbesetzung |
3 000 bis 30 000 |
Unterschreitung der Mindestgebühr
Die Mindestgebühr nach Artikel 22 kann unterschritten werden
| a |
bei Erledigung der Hauptsache durch instanzabschliessenden Vor- oder Zwischenentscheid, |
| b |
bei Durchführung eines abgekürzten Verfahrens nach den Artikeln 358 bis 362 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) [BBl 2007 6977], |
| c |
bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden (Art. 363 bis 365 StPO), |
| d |
bei Entscheiden, die im selbstständigen Massnahmeverfahren getroffen wurden (Art. 372 bis 378 StPO). |
Entscheide im Berufungsverfahren
Für Entscheide im Berufungsverfahren werden erhoben
|
Taxpunkte |
||
|
a |
wenn als Vorinstanz das Einzelgericht entschieden hat |
100 bis 5 000 |
|
b |
wenn als Vorinstanz das Kollegialgericht entschieden hat |
200 bis 20 000 |
|
c |
wenn als Vorinstanz das Wirtschaftsstrafgericht entschieden hat |
200 bis 30 000 |
Entscheide über Revisionsgesuche
Für Entscheide über Revisionsgesuche werden erhoben
|
Taxpunkte |
||
|
a |
wenn das Gesuch einen Entscheid der Staatsanwaltschaft oder des Einzelgerichts betrifft |
100 bis 1 000 |
|
b |
wenn das Gesuch einen Entscheid des Kollegialgerichts betrifft |
100 bis 3 000 |
|
c |
wenn das Gesuch einen Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts betrifft |
600 bis 6 000 |
Vor- oder Zwischenentscheide
Bei instanzabschliessenden Vor- oder Zwischenentscheiden kann die jeweilige Mindestgebühr unterschritten werden.
Für Entscheide in Verfahren um neue Beurteilung werden erhoben
|
Taxpunkte |
||
|
a |
in Fällen des Einzelgerichts |
100 bis 1 000 |
|
b |
in Fällen des Kollegialgerichts |
100 bis 3 000 |
|
c |
in Fällen des Wirtschaftsstrafgerichts |
600 bis 6 000 |
1
|
Taxpunkte |
|
|
Für Entscheide über Beschwerden nach den Artikeln 393 ff. StPO werden erhoben |
300 bis 3 000 |
2 Auf Beschwerdeverfahren, die sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) [BSG 155.21] richten, findet der Tarif von Artikel 51 sinngemäss Anwendung.
|
Taxpunkte |
|
|
Für Entscheide, mit denen ein Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung abgewiesen wird, können erhoben werden |
100 bis 500 |
Untersuchung
1
|
Taxpunkte |
|
|
Für die Durchführung einer Untersuchung durch die Jugendanwaltschaft, eingeschlossen das Verfahren vor dem regionalen oder kantonalen Zwangsmassnahmengericht, werden erhoben |
100 bis 1 200 |
2
|
Taxpunkte |
|
Für Auslagen gemäss Artikel 422 Absatz 2 Buchstabe e StPO werden höchstens erhoben |
200 |
3 Auslagen gemäss Artikel 422 Absatz 2 Buchstaben b bis d StPO werden vom Kanton getragen.
Strafbefehlsverfahren
Im Strafbefehlsverfahren werden zuzüglich allfälliger Gebühren für die Untersuchung erhoben
|
Taxpunkte |
||
|
a |
in schriftlichen Verfahren |
50 bis 100 |
|
b |
in mündlichen Verfahren |
50 bis 250 |
Entscheide im Verfahren vor dem Jugendgericht
|
Taxpunkte |
||
|
a |
in Verfahren nach Artikel 34 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO) [BBl 2009 1993] |
150 bis 800 |
|
b |
in Verfahren um neue Beurteilung gemäss Artikel 368 ff. StPO |
150 bis 800 |
|
c |
in Revisionsverfahren nach Artikel 41 JStPO |
150 bis 300 |
Entscheide im Berufungs- und Beschwerdeverfahren
|
Taxpunkte |
|
|
Für Entscheide im Berufungs- und Beschwerdeverfahren werden erhoben |
150 bis 800 |
Entscheide in nachträglichen Verfahren und kostenlose Verfahren
1 In nachträglichen richterlichen Entscheiden und Vollzugsentscheiden werden erhoben
|
Taxpunkte |
||
|
a |
in schriftlichen Verfahren vor der Jugendanwaltschaft |
50 bis 150 |
|
b |
in mündlichen Verfahren vor der Jugendanwaltschaft |
50 bis 200 |
|
c |
in Verfahren vor dem Jugendgericht |
100 bis 400 |
2 In den folgenden Angelegenheiten werden keine Verfahrenskosten erhoben:
| a |
Fortsetzung der Schutzmassnahme gemäss Artikel 19 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) [SR 311.1], |
| b |
Aufhebung einer Schutzmassnahme (Art. 19 Abs. 1 JStG) oder Weisung (Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 JStG) bei Zweckerreichung oder Erreichen der Altersgrenze (Art. 19 Abs. 2 JStG), |
| c |
Umwandlung von Strafen auf Gesuch hin (Art. 24 Abs. 3 und Art. 26 JStG), |
| d |
Herabsetzung der Busse (Art. 24 Abs. 4 JStG), |
| e |
Bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug (Art. 28 Abs. 1 JStG), |
| f |
Verzicht auf den nachträglichen Vollzug des Freiheitsentzugs gemäss Artikel 32 Absatz 2 JStG. |
1
|
Taxpunkte |
|
|
In Schlichtungsverfahren beträgt die Gebühr |
100 bis 1 000 |
2 Rechtsberatungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 EG ZSJ sind unentgeltlich.
Ordentliches Verfahren
1. Vermögensrechtliche
Streitigkeiten
1 Im ordentlichen Verfahren beträgt die Gebühr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei einem Streitwert von
|
Taxpunkte |
||
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a |
30 000 bis 100 000 Franken |
1 000 bis 20 000 |
|
b |
100 000 bis 500 000 Franken |
4 000 bis 36 000 |
|
c |
500 000 bis eine Million Franken |
8 000 bis 60 000 |
|
d |
eine Million bis zwei Millionen Franken |
12 000 bis 120 000 |
|
e |
zwei Millionen Franken und mehr |
0,5 bis 7 Prozent des Streitwerts |
|
f |
bei einem nicht schätzbaren Streitwert |
1 000 bis 40 000 |
2 In miet- und in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann die Mindestgebühr unterschritten werden, wenn der Streitwert nach Artikel 92 Absatz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) [BBl 2009 21] ermittelt wurde.
2. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten
|
Taxpunkte |
|
|
In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr |
200 bis 10 000 |
Vereinfachtes Verfahren; vermögensrechtliche Streitigkeiten
Im vereinfachten Verfahren beträgt die Gebühr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei einem Streitwert von
|
Taxpunkte |
||
|
a |
weniger als 10 000 Franken |
300 bis 2 500 |
|
b |
10 000 bis 30 000 Franken |
900 bis 7 500 |
Vereinfachtes Verfahren; nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten
|
Taxpunkte |
|
|
In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr |
200 bis 7 500 |
Summarisches Verfahren
|
Taxpunkte |
|
|
Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr |
100 bis 20 000 |
Scheidungsverfahren
1
|
Taxpunkte |
|
|
In Scheidungsverfahren beträgt die Gebühr |
600 bis 12 000 |
2 Absatz 1 gilt auch für Verfahren, in denen nach den Vorschriften der ZPO die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren sinngemäss anwendbar sind.
1 In Streitigkeiten, die dem Handelsgericht als einziger kantonaler Instanz zugewiesen sind, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert von
|
Taxpunkte |
||
|
a |
weniger als 50 000 Franken |
1 000 bis 15 000 |
|
b |
50 000 bis 100 000 Franken |
2 000 bis 22 000 |
|
c |
100 000 bis 500 000 Franken |
5 000 bis 40 000 |
|
d |
500 000 bis eine Million Franken |
9 000 bis 70 000 |
|
e |
eine Million bis zwei Millionen Franken |
13 000 bis 140 000 |
|
f |
zwei Millionen Franken und mehr |
0,6 bis 8 Prozent des Streitwerts |
|
g |
bei einem nicht schätzbaren Streitwert |
2 000 bis 50 000 |
2 Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage kann die jeweilige Mindestgebühr unterschritten werden.
1 Bei Streitigkeiten, in denen das Obergericht gestützt auf Artikel 8 ZPO als einzige kantonale Instanz angerufen wird, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert von
|
Taxpunkte |
||
|
a |
100 000 bis 500 000 Franken |
5 000 bis 40 000 |
|
b |
500 000 bis eine Million Franken |
9 000 bis 70 000 |
|
c |
eine Million bis zwei Millionen Franken |
13 000 bis 140 000 |
|
d |
zwei Millionen Franken und mehr |
0,6 bis 8 Prozent des Streitwerts |
2
|
Taxpunkte |
|
|
Bei Streitigkeiten, in denen das Obergericht gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben e und f ZPO entscheidet, beträgt die Gebühr |
2 000 bis 140 000 |
3 Auf Streitigkeiten, in denen das Obergericht gestützt auf kantonales öffentliches Recht als einzige kantonale Instanz entscheidet, findet der Tarif von Artikel 51 sinngemäss Anwendung.
Vermögensrechtliche Streitigkeiten
1 Für vermögensrechtliche Streitigkeiten beträgt die Gebühr im Berufungsverfahren bei einem Streitwert von
|
Taxpunkte |
||
|
a |
10 000 bis 30 000 Franken |
900 bis 7 500 |
|
b |
30 000 bis 100 000 Franken |
1 500 bis 20 000 |
|
c |
100 000 bis 500 000 Franken |
6 000 bis 40 000 |
|
d |
500 000 bis eine Million Franken |
8 000 bis 60 000 |
|
e |
eine Million bis zwei Millionen Franken |
12 000 bis 120 000 |
|
f |
zwei Millionen Franken und mehr |
0,5 bis 7 Prozent des Streitwerts |
|
g |
bei einem nicht schätzbaren Streitwert |
1 000 bis 40 000 |
2 In miet- und in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann die Mindestgebühr unterschritten werden, wenn der Streitwert nach Artikel 92 Absatz 2 ZPO ermittelt wurde.
Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten
|
Taxpunkte |
|
|
In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr |
200 bis 12 000 |
1
|
Taxpunkte |
|
|
Für Entscheide über Beschwerden nach den Artikeln 319 ff. ZPO werden erhoben |
300 bis 7 500 |
2 Auf Beschwerdeverfahren, in denen das Obergericht in Anwendung des VRPG [BSG 155.21] entscheidet, findet der Tarif von Artikel 51 sinngemäss Anwendung.
|
Taxpunkte |
|
|
Für Entscheide über Revisionsgesuche werden erhoben |
200 bis 3 000 |
|
Taxpunkte |
|
|
Für Entscheide, mit denen ein Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung abgewiesen wird, können erhoben werden |
100 bis 500 |
Beschwerden und Revisionsgesuche
|
Taxpunkte |
|
|
Für Entscheide über Beschwerden und Revisionsgesuche (Art. 356 Abs. 1 Bst. a ZPO) werden erhoben |
500 bis 10 000 |
Angelegenheiten nach Art. 356 Abs. 2 ZPO
|
Taxpunkte |
|
|
Für Entscheide in Angelegenheiten nach Artikel 356 Absatz 2 ZPO werden erhoben |
500 bis 5 000 |
Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen
|
Taxpunkte |
||
|
a |
bei Beschwerden |
300 bis 7 000 |
|
b |
bei Klagen und Appellationen |
300 bis 25 000 |
|
c |
bei Zwischenverfügungen und instanzabschliessenden Entscheiden über Gesuche |
300 bis 2 500 |
|
d |
bei einzelrichterlicher Streiterledigung |
200 bis 2 500 |
|
e |
auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts |
200 bis 2 500 |
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten
|
Taxpunkte |
|
|
Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das kantonale Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten betragen |
200 bis 10 000 |
Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch die Steuerrekurskommission betragen
|
Taxpunkte |
||
|
a |
bei Entscheiden der Einzelrichterin oder des Einzelrichters |
100 bis 2 500 |
|
b |
bei Entscheiden der Kammer oder des Plenums |
100 bis 6 000 |
1 Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten mit Schätzungswert betragen bei einem Schätzungswert von
|
Taxpunkte |
||
|
a |
50 bis 5 000 Franken |
10 bis 200 |
|
b |
5 000 bis 20 000 Franken |
100 bis 1 000 |
|
c |
20 000 bis 500 000 Franken |
500 bis 3 000 |
|
d |
500 000 bis eine Million Franken |
2 000 bis 10 000 |
|
e |
über eine Million Franken |
7 000 bis 20 000 |
2
|
Taxpunkte |
|
|
Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten ohne Schätzungswert betragen |
100 bis 600 |
Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern betragen
|
Taxpunkte |
||
|
a |
bei Beschwerden von Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenkern |
300 bis 2 500 |
|
b |
bei Beschwerden von Motorfahrradlenkerinnen und -lenkern |
250 bis 1 000 |
|
c |
bei Beschwerden von Radfahrerinnen und Radfahrern |
150 bis 500 |
|
Taxpunkte |
|
|
Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch die kantonale Bodenverbesserungskommission betragen |
300 bis 5 000 |
Zeugenentschädigung
1 Zeuginnen und Zeugen ist eine nach den folgenden Grundsätzen zu bestimmende Entschädigung auszurichten:
| a |
Zeugengeld: 10 bis 25 Taxpunkte, wenn die gesamte Inanspruchnahme nicht länger als einen halben Tag dauert; 25 bis 50 Taxpunkte, wenn sie länger als einen halben Tag dauert. |
||||||||
| b |
Erwerbsausfall: 25 bis 150 Taxpunkte pro Stunde. |
||||||||
| c |
Reise- und Verpflegungsentschädigung:
|
2 Die Entschädigungen gemäss Absatz 1 Buchstabe c gelten auch für in amtlichem Auftrag handelnde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, die als Zeuginnen oder Zeugen, sachverständige Personen oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer vorgeladen werden.
3 Begleiterinnen und Begleiter von Kindern und von kranken, alten oder gebrechlichen Zeuginnen oder Zeugen erhalten die gleiche Entschädigung wie eine Zeugin oder ein Zeuge.
4 Dem vorgeladenen Mitglied einer Vormundschaftsbehörde einer unbemittelten angeschuldigten Person kann die gleiche Entschädigung wie einer Zeugin oder einem Zeugen ausgerichtet werden.
5 Unbemittelten Zeuginnen und Zeugen kann die Reise- und Verpflegungsentschädigung vorgeschossen werden.
Sachverständigenentschädigung
1 Von den Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige werden nach Zeitaufwand entschädigt.
2 Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den branchenüblichen Ansätzen oder nach Vereinbarung.
3 Die Entschädigung wird in der Regel aufgrund der von der sachverständigen Person eingereichten Honorarnote festgesetzt.
4 Besteht eine Steuerpflicht, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zur Entschädigung vergütet.
5 Die Behörde kann vor der Erteilung eines Gutachterauftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
Dolmetscher- und Übersetzerentschädigung
1 Die Entschädigung für Dolmetschereinsätze richtet sich nach dem Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Schwierigkeit des Auftrags 80 bis 140 Taxpunkte.
2 Die Entschädigung für schriftliche Übersetzungen richtet sich nach dem Umfang der Übersetzung. Der Ansatz beträgt je nach Schwierigkeit des Ausgangstextes 90 bis 120 Taxpunkte pro übersetzte Seite (DIN A4-Seite, 1800 Zeichen einschliesslich Leerzeichen pro Seite).
3 Bei besonders seltenen Sprachen oder Grossaufträgen können abweichende Ansätze vereinbart werden.
Weitere Auslagen
Für Reise- und Verpflegungsentschädigungen sowie weitere Zuschläge der sachverständigen Personen sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die Ansätze gemäss Artikel 57.
Übergangsbestimmung
1 Die Vorschriften dieses Dekrets betreffend die Verfahrenskosten in Strafsachen sind anwendbar, soweit im jeweiligen Verfahren die StPO zur Anwendung gelangt.
2 Die Vorschriften dieses Dekrets betreffend die Verfahrenskosten in der Jugendrechtspflege sind anwendbar, soweit im jeweiligen Verfahren die JStPO zur Anwendung gelangt.
3 Die Vorschriften dieses Dekrets betreffend die Verfahrenskosten in Zivilsachen sind anwendbar, soweit im jeweiligen Verfahren die ZPO zur Anwendung gelangt.
4 Auf Verfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten dieses Dekrets hängig sind, sind die Vorschriften des bisherigen Rechts anwendbar.
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben.
| 1. |
Dekret vom 17. November 1997 über die Gebühren des Verwaltungsgerichts und verwaltungsunabhängiger Verwaltungsjustizbehörden (GebD VJB) (BSG 155.261), |
| 2. |
Dekret vom 7. November 1996 über die Gebühren der Zivilgerichte (GebDZiv) (BSG 278.1), |
| 3. |
Dekret vom 7. November 1996 betreffend die Gebühren in Strafsachen (GebDStr) (BSG 328.1), |
| 4. |
Dekret vom 4. September 1997 über die Gebühren in der Jugendrechtspflege (GebDJRP) (BSG 328.2). |
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 24. März 2010
Im Namen des Grossen Rates |
RRB Nr. 0591 vom 21. April 2010:
Inkraftsetzung auf den
1. Januar 2011
24.3.2010 D
BAG 10–55, in Kraft am 1. 1. 2011